Stand: Juni 2020

1.) Allgemeines/Geltung und Geltungsbereich/Schriftform

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund dieser LuL. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an unsere Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen unserer Besteller oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unseres Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser LuL bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

2.) Angebote und Vertragsabschluss

(1) Sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind unsere Angebote freibleibend; die Bestellung des Bestellers ist als Angebot gemäß § 145 BGB und den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln zu qualifizieren.

(2) Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(3) An allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Auf unser Verlangen sind diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Bestellers nicht mehr benötigt werden. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3.) Preise

Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich daher in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, auftragsspezifischer Kosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.) Zahlungsbedingungen/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrechte

(1) Es gelten die in Angebot bzw. Auftrag hinterlegten Zahlungsbedingungen.

(2) Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir berechtigt, die ausstehende Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Handelt es sich beim Besteller nicht um einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 9 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Wir sind berechtigt aus anderen Rechtsgründen höhere Zinsen zu verlangen und behalten uns die Geltendmachung weiterer Schäden vor.

(3) Unabhängig von getroffenen Zahlungsvereinbarungen werden uns zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die uns ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen unzumutbar machen; hierzu zählen insbesondere Vermögensverfall, Insolvenz­antrag, negative Veränderungen im Rahmen der Versicherbarkeit bei Warenkredit­versicherern u. ä. Für einen derartigen Fall erheben wir bereits jetzt die Unsicherheitseinrede nach § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wir sind in einem solchen Fall weiterhin auch berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, durch welche der Besteller verpflichtet wird unsere Lieferung bzw. Leistung Zug um Zug zu bewirken oder hierfür geeignete Sicherheiten oder Vorauskasse zu leisten.

(4) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung mit Gegenforderungen uns gegenüber ist ausgeschlossen, soweit die vom Besteller geltend gemachte(n) Forderung(en) nicht unstreitig und/oder rechtskräftig festgestellt ist/sind.

5.) Liefervorbehalt/Teillieferungen

(1) Sämtliche Lieferzusagen unsererseits stehen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unter dem Vorbehalt unserer richtigen und insbesondere rechtzeitigen Selbstbelieferung durch dritte Vorlieferanten.

(2) Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf von uns nicht zu vertretenden Gründen in der Sphäre unseres Vorlieferanten, so können sowohl wir, als auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin nicht unerheblich überschritten ist oder aller Wahrscheinlichkeit nach überschritten wird. Wir verpflichten uns den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaig bereits erhaltene Gegenleistungen (Vergütungen) unverzüglich zu erstatten.

(3) Wir behalten uns jederzeit Teillieferungen vor.

6.) Lieferfristen und -termine

(1) Fixgeschäfte setzen die ausdrückliche schriftliche Bezeichnung als solche voraus. Ansonsten ist der Besteller stets verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, wenn von uns zugesagte Termine und/oder Fristen nicht eingehalten werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 10 und den dortigen Beschränkungen und Haftungsausschlüssen.

(2) Im Fall höherer Gewalt, wie insbesondere bei Epidemien, Pandemien, Seuchen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von hoher Hand und/oder sonstiger, von uns nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher und/oder unverschuldeter Umstände, auch wenn sie bei unserem Vorlieferanten eintreten, verlängert sich eine von uns zugesagte Lieferfrist bis zur Behebung des vorerwähnten Ereignisses, es sei denn, bis zur Behebung des vorerwähnten Ereignisses vergeht eine unangemessen lange Zeit. Eine unangemessene Zeit ist immer dann anzunehmen, wenn ein Zeitraum von mehr als 8 Wochen vergangen ist. Nach diesem Zeitpunkt sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall kann kein Schadensersatz gegen uns erhoben werden.  Wir verpflichten uns, bei Bekanntwerden vorerwähnter Umstände den Besteller hiervon unverzüglich zu benachrichtigen und im Falle des Rücktritts eine bereits empfangene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.

(3) Ist die Einhaltung eines Termins davon abhängig, dass uns seitens des Bestellers bestimmte Angaben und/oder Pläne, Freigabeerklärungen oder ähnliches erteilt werden, beginnt die Lieferfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem uns die vollständigen Angaben des Bestellers schriftlich vorliegen.

(4) Wird die Anlieferung auf Wunsch des Bestellers über den vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt hinausgeschoben, kann von uns beginnend mit einer Frist von frühestens 5 Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft dem Besteller ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % insgesamt berechnet werden.

7.) Abrufaufträge

(1) Ein Abrufauftrag ist eine mengenorientierte variable Vereinbarung, in der der Besteller einem definierten Vorlauf festlegt, wann die Lieferungen stattfinden soll

(2) Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist maximal 6 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Am Ende der Laufzeit können die Restbestände ausgeliefert werden.

(3) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Losgrößen und Abnahmeterminen kann die Faber Infrastructure GmbH spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Wird uns ein Abrufauftrag erteilt und werden über die Abruftermine keine gesonderten schriftlichen Vereinbarungen getroffen, ist der Besteller verpflichtet, uns die einzelnen Abruftermine so mitzuteilen, dass zwischen Eingang der Abrufmitteilung bei uns und Auslieferung mindestens 14 Werktage und die letzte Auslieferung spätestens 90 Tage nach unserer Auftragsbestätigung liegen.

8.) Gefahrübergang und -tragung

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren den Versendungskauf im Sinne des § 447 Abs. 1 BGB. Insofern geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die bestellte Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.

(2) Wird die bestellte Ware von uns versandbereit gestellt und verzögert sich die Versendung oder der Abruf aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(3) Rücksendungen an uns, die nicht vorher von uns schriftlich bestätigt worden sind, erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers.

9.) Mängelhaftung

(1) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte oder sich bei normaler Verwendung der Mangel hätte zeigen müssen bzw. für den Besteller hätte erkennbar sein müssen.

(3) Soweit ein rechtzeitig gerügter, nicht nur unerheblicher Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,125 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

(5) Die Sendung wird durch uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Von den Aufwendungen einer Nacherfüllung tragen wir die Arbeits-, Material-, Ausbau- und Prüfkosten, soweit sie erforderlich und nicht unverhältnismäßig sind. Eine Kostentragung ist ausgeschlossen, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(7) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(8) Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, richten sich nach Maßgabe der Regelungen in nachstehender Ziffer 10 und den dortigen Beschränkungen und Haftungsausschlüssen.

(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr nach Lieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

10.) Schadenersatz/Gesamthaftung

(1) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf mindestens fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ebenso haften wir im Fall von uns übernommenen bzw. abgegebenen Garantien für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und/oder nach etwaigen sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

(2) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir bei einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Besteller vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

11.) Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns an den von uns gelieferten Waren – nachfolgend: Vorbehaltsware – bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller das Eigentum vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden (Kontokorrentvorbehalt).

(2) Der Besteller ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die ihm aus solcher Veräußerung erwachsenden Vergütungsforderungen gegen seine Kunden tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des auf die Vorbehaltsware entfallenden Wertes sicherungshalber an uns ab. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Bei Vorliegen berechtigter Gründe, insbesondere dann, wenn der Besteller seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen uns gegenüber schuldhaft nicht mehr nachkommt, sind wir jedoch berechtigt, die vorstehende Einzugsermächtigung zu widerrufen und die zu unseren Gunsten erfolgte Abtretung offenzulegen; in einem solchen Fall hat uns der Besteller die zur Offenlegung notwendigen Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(3) Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand von Factoring- und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht und/oder in den Vertragsbedingungen des Kunden des Bestellers die Abtretung der Vergütungsforderungen ausgeschlossen ist. In allen solchen Fällen ist der Besteller stets verpflichtet, vor Durchführung des beabsichtigten Geschäfts unsere vorherige schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen.

(4) Im Fall der Be- und/oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt eine solche im Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In einem solchen Fall steht uns das Eigentum an der durch Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache(n) im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache(n) zum Zeitpunkt der Be- und/oder Verarbeitung zu. Werden gleichzeitig andere, dem Besteller nicht gehörende Waren mitverarbeitet, steht uns das Miteigentum an der jeweiligen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der einzelnen verarbeiteten Waren zum erarbeiteten Gesamtwert zu. Soweit der Besteller die von ihm neu hergestellte Sache weiterveräußert, wird auch die hieraus dem Besteller zustehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an uns abgetreten.

(5) Wird die Vorbehaltsware beschädigt, geht sie unter oder erwachsen dem Besteller bei Beeinträchtigung des Wertes der Vorbehaltsware Ansprüche gegen Dritte, insbesondere gegen Versicherer, sind auch diese Forderungen an uns im Rahmen der vorgenannten und nachstehenden Bestimmungen zur Sicherung unserer Forderung(en) abgetreten. Entstehen derartige Ansprüche, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(6) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten (jeweiliger Veräußerungswert abzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, abzgl. Vorlasten Dritter) die uns zustehende(n) Forderung(en) nachhaltig um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten nach unserem pflichtgemäßen Ermessen verpflichtet.

12.) Sonstiges

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.

(2) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Saarbrücken.

(3) Mit der Veröffentlichung der vorliegenden LuL im Internet werden alle von uns früher verwendeten Bedingungen gegenstandslos.

Faber Infrastructure GmbH | Europaallee 33 | 66113 Saarbrücken | Deutschland